Wirtschaftlichkeit in Rechtsnormen

Verweis auf die VALERI-Norm DIN EN 17463 in deutschen Rechtsdokumenten

Unternehmen setzen Energieeffizienzmaßnahmen nur dann um, wenn ein betriebswirtschaftlicher Nettoerfolg zu erwarten ist. Keine der gesetzlichen Vorgaben zwingt ein Unternehmen zur Umsetzung unwirtschaftlicher Maßnahmen. Allerdings wird in den jeweiligen Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert, wann eine Maßnahme als „wirtschaftlich durchführbar“ zu bewerten ist. In den meisten Fällen wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach DIN EN 17463 verlangt. Diese Norm beschreibt ein Verfahren zur systematischen Beurteilung energiebezogener Investitionen.

Sie gilt seit ihrer Veröffentlichung im Dezember 2021 als der Standard für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. Durch die Methode wird der Kapitalwert der Investition bestimmt, der auch als potenzielle Unternehmenswertsteigerung bezeichnet werden kann. Der Gesetzgeber schreibt die Anwendung der sogenannten VALERI (Valuation of Energy Related Investments)-Norm DIN EN 17463 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer Maßnahme in verschiedenen Gesetzestexten im Bereich Energieeffizienz vor (siehe Tabelle).

Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

Prinzipiell bedeutet ein Kapitalwert von null, dass eine Maßnahme über die gesamte Nutzungsdauer betrachtet einen Mehrwert generiert. Wenn der Kapitalwert positiv ist, können Erträge erwartet werden, die über die Investition einschließlich der laufenden Kosten hinausgehen. Da bei einer langen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes gegebenenfalls erst nach vielen Jahren ein positiver Kapitalwert erreicht werden kann, gibt der Gesetzgeber in einigen Fällen einen Zeitraum vor, innerhalb dessen die Investition einen positiven Kapitalwert erzielen muss.

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) begrenzen zusätzlich noch den Bewertungszeitraum. Wenn ein Wirtschaftsgut beispielsweise eine Nutzungsdauer von 20 Jahren hat, begrenzt das EnEfG den Bewertungszeitraum auf 15 Jahre. Nach 50 Prozent der Nutzungsdauer (also maximal 7,5 Jahre) muss ein positiver Kapitalwert erreicht worden sein. Wenn die Laufzeit beispielsweise nur 8 Jahre beträgt, muss dies gemäß EnEfG nach spätestens 4 Jahren der Fall sein, um als wirtschaftlich zu gelten.

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Wenn eine potenzielle Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz identifiziert wurde, diese allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, sollte dies regelmäßig überprüft werden. Insbesondere steigende Energiepreise können schnell dazu führen, dass bisher unwirtschaftliche Maßnahmen in einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung positiv bewertet werden.

Zuletzt aktualisiert am 25.01.2025